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Bedingungen für den Mercedes-Benz Komplettradschutz

Bedingungen für den Mercedes-Benz Komplettradschutz

für Kompletträder (Kompletträder inklusive Felgen)*

1 Gegenstand der Garantie

1.1 Die Mercedes-Benz AG (Garantiegeber) gewährt entweder dem Käufer neuer Kompletträder oder dem Halter des Fahrzeuges (Garantienehmer), die bei einem autorisierten Mercedes Benz/smart Servicepartner in der Bundesrepublik Deutschland erworben und die vom autorisierten Mercedes-Benz/smart Servicepartner bei der Mercedes-Benz AG bezogen wurden, eine Garantie nach den nachfolgenden Bedingungen (Komplettradschutz). Ist der Halter des Fahrzeuges nicht identisch mit dem Käufer der Kompletträder, ist entweder der Käufer oder der Halter berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber zu stellen.

1.2 Voraussetzung für den Komplettradschutz ist, dass die Kompletträder zum Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalles fest mit dem in Ziffer 1.1 genannten Kraftfahrzeug verbunden sind und der/die Ersatzreifen/-kompletträder/-felgen durch einen Mercedes-Benz/smart Servicepartner montiert wird/werden. Weitere Voraussetzung für den Komplettradschutz ist, dass die Kompletträder für ein Kraftfahrzeug bis 7,5 Tonnen zugelassen und zum Gebrauch auf den gemäß StVO (Straßenverkehrsordnung) ausgewiesenen öffentlichen Straßen bestimmt sind, Kompletträder von Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen sind nicht von der Garantie umfasst.

1.3 Ansprüche aus diesem Vertrag sind vom Garantienehmer gemäß Ziffer 7 geltend zu machen.

2 Garantiefälle

Der Garantiegeber leistet Entschädigung für Schäden an den in der Kaufrechnung aufgeführten Kompletträder, die auf

  • eingefahrene spitze Gegenstände am Reifen (Nägel, Schrauben, usw.)
  • Anprallschäden des Reifens z.B. durch Bordsteinkanten
  • Platzen des Reifens
  • Totalschaden** durch Rissbildung der Felge, durch Materialverformung der Felge, durch Schäden mit mehr als 1mm Tiefe im Grundmetall der Felge, durch Schäden an der Felge weiter als 25mm vom Außenhorn (Felgenhorn)
  • Vandalismus
  • Diebstahl

zurückzuführen sind.

3 Beginn und Ende des Komplettradschutzes

3.1 Der Komplettradschutz beginnt mit dem Erwerb der Kompletträder und endet 36 Monate nach Kaufdatum (Datum des Kaufbelegs).

3.2 Der Komplettradschutz endet im Garantiefall mit Erbringung der Garantieleistungen.

3.3 Der Komplettradschutz endet vorzeitig bei einem Verkauf der Kompletträder ins Ausland oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufes.

*Neue Kompletträder, geprüfte junge Kompletträder und geprüfte aufbereitete Kompletträder; ausgenommen hiervon sind Kompletträder der Erstausstattung bei Neufahrzeugkauf auch Sonderausstattung 8-fach Bereifung

** Schäden an der Felge, welche zum Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) führen können.

4 Geographischer Geltungsbereich

Die Kompletträdergarantie gilt nur für Garantiefälle, die innerhalb Europas (gemäß Internationaler Versicherungsbescheinigung, „Grüne Versicherungskarte“) eingetreten sind.

5 Leistungsumfang/Kostenerstattung

5.1 Der Garantiegeber leistet Entschädigung für infolge eines Garantiefalles gemäß Ziffer 2 beschädigte Reifen, Kompletträder, Felgen. Hierzu hat der Garantienehmer den Ersatzreifen, die Ersatzfelge oder das Ersatzkomplettrad bei einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner zu erwerben. Sind Reifen und Felge des Komplettrads gleichzeitig defekt, ist ein Ersatzkomplettrad zu erwerben. Gedeckt ist der Erwerb eines Ersatzkomplettrades (der Erwerb eines einzelnen Ersatzreifens und einer einzelnen Ersatzfelge sind in einem solchen Fall vom Garantieumfang nicht gedeckt). Wird lediglich eine Ersatzfelge erworben, besteht keine weitere Garantie für diese Ersatzfelge. Im Falle eines Felgenschadens hat der Mercedes-Benz/smart Servicepartner geeignete Lichtbilder zu fertigen. Diese sind auf gesonderte Anforderung der Mercedes-Benz AG oder dem Versicherer zuzusenden.

5.2 Eine Auszahlung der vereinbarten Garantieleistung erfolgt nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen (siehe Ziffer 5.3) nachträglich direkt an den Garantienehmer. Die Wertabrechnung des Schadens erfolgt auf der Basis des Kaufbelegs für den Ersatzreifen, die Ersatzfelge oder das Ersatzkomplettrad. Ab einer Profiltiefe < 3mm erfolgt keine Regulierung für einen defekten Reifen. Die Kosten für Montage/Demontage und Wuchten (exklusive Reifendruckkontrollsensoren und Felgenmuttern) werden insgesamt bis maximal 30 EUR (inkl. MwSt.) pro Reifen, Felge oder Komplettrad übernommen.

5.3 Der Garantienehmer erhält die Kosten des Ersatzes für den/das/die defekt gegangenen Reifen, Komplettrad, Felge gemäß Ziffer 5.1 zurückerstattet. Hierzu ist erforderlich, dass der Garantienehmer eine Kopie des Kaufbelegs des/der vom Garantieumfang umfassten Reifen/Kompletträder/Felgen sowie eine Kopie der Rechnung (Beleg) des/der bei einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner (unter Beachtung Ziffer 4) gekauften Ersatzreifens, Ersatzkomplettrades, Ersatzfelge zusammen mit dem Formular Abrechnung Garantiefall bei dem Versicherer des Komplettradschutzes, der CG Car-Garantie Versicherungs-AG, Gündlinger Straße 12, 79111 Freiburg, wie im vorgenannten Formular näher beschrieben, einreicht. Im Fall von Diebstahl oder Vandalismus ist der Nachweis über die polizeiliche Anzeige inklusive des entsprechenden Aktenzeichens beizufügen. Das dafür erforderliche Formular Abrechnung Garantiefall kann der Garantienehmer vom Mercedes-Benz Servicepartner oder über www.mercedes-benz.de erhalten. 

6 Garantieausschlüsse

6.1 Kein Garantieschutz besteht für

6.1.1 Schäden durch übliche Abnutzung der Reifen, Kompletträder, Felgen;

6.1.2 Beschädigungen an der Felge bis zu einer Tiefe von 1mm im Grundmaterial, welche durch Felgenaufbereitung (kosmetische Reparaturen) behoben werden können;

6.1.3 Schäden im Materialgefüge, die durch Eingriffe wie Wärmebehandlungen oder Rückverformungen an Alufelgen entstehen können;

6.1.4 Schäden, die durch Felgenreparatur entstehen können;

6.1.5 Kosten für Felgenaufbereitungen (kosmetische Reparaturen)

6.1.6 Kompletträder von Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen;

6.1.7 Schäden, die durch falsche Fahrwerkseinstellung oder unsachgemäße Lagerung der Reifen, Kompletträder, Felgen verursacht werden;

6.1.8 Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten sowie Fahrten abseits befestigter Straßen (Off-road Nutzung)

6.1.9 Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Schadenfalls auf die Mercedes-Benz AG oder auf einen Mercedes-Benz Agenten oder auf einen Mercedes-Benz Servicebetrieb oder auf die Mercedes-Benz Automotive Mobility GmbH oder auf ein Fahrzeugvermietungsunternehmen zugelassen sind. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2026.

6.2 Der Garantiegeber leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

6.2.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garantienehmers, seiner Hilfspersonen oder Repräsentanten, wobei der Fahrer als Repräsentant gilt;

6.2.2 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen oder höhere Gewalt;

6.2.3 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

6.2.4 durch Mängel, die bei Abschluss der Garantie bereits vorhanden waren und dem Garantienehmer bekannt sein mussten;

6.2.5 Materialfehler.

7 Obliegenheiten

Der Garantienehmer hat bei Eintritt des Garantiefalles:

7.1 den Schaden, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, bei einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner (siehe Ziffer 4) beheben zu lassen und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; Weisungen des Garantiegebers oder dessen Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung sind – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

7.2 Weisungen des Garantiegebers oder dessen Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen oder jedenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;

7.3 Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

7.4 die für die Schadenbearbeitung erforderlichen Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Eine Erstattung erfolgt vorbehaltlich einer eventuellen Prüfung der beschädigten Reifen, Kompletträder, Felgen durch den Mercedes-Benz/smart Servicepartner, die Mercedes-Benz AG oder den Versicherer.

9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

Der Garantiegeber ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Garantienehmer den Garantiegeber oder dessen Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Garantienehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

10 Abtretung

Die Ansprüche aus der Garantie können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Garantienehmers weder abgetreten noch verpfändet werden.

11 Ansprüche gegenüber Dritten

Diese Garantie gilt subsidiär; ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten aus dieser Garantie besteht nicht, soweit der Garantienehmer Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Garantievertrages geschlossenen Versicherungsvertrages (zum Beispiel im Rahmen einer Fahrzeugvoll- oder -teilversicherung) beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Garantie nach diesem Vertrag als die speziellere Regelung. Bestreitet der andere Leistungspflichtige schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrages.

12 Anzeigen und Willenserklärungen

Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Garantiegeber als zugegangen, sobald sie dem Versicherer zugegangen sind.

13 Datenschutz

Der Garantiegeber kann zur finanziellen Absicherung der Garantie Daten an die CG Car-Garantie Versicherungs-AG, Gündlinger Straße 12, 79111 Freiburg, als seinen Versicherer zur Erbringung der Versicherungsleistung übermitteln. Ferner können Daten zur Erbringung der Garantieleistungen an den zuständigen Vertriebs- und Servicepartner des Garantiegebers übermittelt werden.

14 Anzuwendendes Recht

Für diese Garantievereinbarung gilt deutsches Recht.

01 / 2026

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