1 Gegenstand der Garantie
1.1 Die Mercedes-Benz AG (Garantiegeber) gewährt entweder dem Käufer neuer Reifen oder dem Halter des Fahrzeuges (Garantienehmer), die bei einem autorisierten Mercedes-Benz/smart Servicepartner in der Bundesrepublik Deutschland erworben und die vom autorisierten Mercedes Benz/smart Servicepartner bei der Mercedes-Benz AG bezogen werden (ausgenommen hiervon sind Reifen der Erstausstattung bei Neufahrzeugkauf auch Sonderausstattung 8-fach Bereifung), die für ein Kraftfahrzeug bis 7,5 Tonnen zugelassen und zum Gebrauch auf den gemäß StVO (Straßenverkehrsordnung) ausgewiesenen öffentlichen Straßen bestimmt sind, eine Garantie nach den nachfolgenden Bedingungen (Reifengarantie). Ist der Halter des Fahrzeuges nicht identisch mit dem Käufer der Reifen, ist entweder der Käufer oder der Halter berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber zu stellen.
1.2 Voraussetzung für die Reifengarantie ist, dass die Reifen zum Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalles fest mit dem in Ziffer 1.1 genannten Kraftfahrzeug verbunden sind und der/die Ersatzreifen durch einen Mercedes-Benz/smart Servicepartner montiert wird/werden. Reifen von Lastkraftwagen sind nicht von der Garantie umfasst.
1.3 Ansprüche aus diesem Vertrag sind vom Garantienehmer gemäß Ziffer 7 geltend zu machen.
2 Garantiefälle
Der Garantiegeber leistet Entschädigung für Gebrauchsschäden an den in der Kaufrechnung aufgeführten Reifen, die auf
- eingefahrene spitze Gegenstände (Nägel, Schrauben, usw.)
- Anprallschäden durch Bordsteinkanten
- Platzen des Reifens
- Vandalismus
- Diebstahl
zurückzuführen sind.
3 Beginn und Ende der Reifengarantie
3.1 Die Reifengarantie beginnt mit dem Erwerb eines Reifens und endet 36 Monate nach Kaufdatum (Datum des Kaufbelegs).
3.2 Die Reifengarantie endet im Garantiefall mit Erbringung der Garantieleistungen.
3.3 Die Reifengarantie endet vorzeitig bei einem Verkauf des Reifens ins Ausland oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufes.
4 Geographischer Geltungsbereich
Die Reifengarantie gilt nur für Garantiefälle, die innerhalb Europas (gemäß Internationaler Versicherungsbescheinigung, „Grüne Versicherungskarte“) eingetreten sind.
5 Leistungsumfang/Kostenerstattung
5.1 Der Garantiegeber leistet Entschädigung für infolge eines Garantiefalles gemäß Ziffer 2 beschädigte Reifen. Hierzu hat der Garantienehmer den Ersatzreifen für den defekten Reifen bei einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner zu erwerben. Eine Auszahlung der vereinbarten Garantieleistung erfolgt nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen (siehe Ziffer 5.3) nachträglich direkt an den Garantienehmer. Die Wertabrechnung des Reifenschadens erfolgt auf der Basis des Kaufbelegs für den Ersatzreifen. Ab einer Profiltiefe < 3 mm erfolgt keine Regulierung.
5.2 Die Kosten für Montage/Demontage und Wuchten werden insgesamt bis maximal 30 EUR (inkl. MwSt.) pro Reifen übernommen.
5.3 Der Garantienehmer erhält die Kosten des Ersatzes für den defekt gegangenen Reifen gemäß Ziffer 5.1 zurückerstattet. Hierzu ist erforderlich, dass der Garantienehmer eine Kopie des Kaufbelegs des vom Garantieumfang umfassten Reifens sowie eine Kopie der Rechnung (Beleg) des bei einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner (unter Beachtung Ziffer 4) gekauften Ersatzreifens zusammen mit dem Formular Abrechnung Garantiefall bei dem Versicherer der Reifengarantie, der CG Car-Garantie Versicherungs-AG, Gündlinger Straße 12, 79111 Freiburg, wie im vorgenannten Formular näher beschrieben, einreicht. Das dafür erforderliche Formular Abrechnung Garantiefall kann der Garantienehmer vom Mercedes-Benz Servicepartner oder über www.mercedes-benz.de erhalten.
6 Garantieausschlüsse
6.1 Kein Garantieschutz besteht für
6.1.1 Schäden durch übliche Abnutzung der Reifen;
6.1.2 Reifen von Lastkraftwagen;
6.1.3 Schäden, die durch falsche Fahrwerkseinstellung oder unsachgemäße Lagerung der Reifen verursacht werden;
6.1.4 Schäden, die durch defekte Felgen verursacht werden;
6.1.5 Felgen;
6.1.6 Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten sowie Fahrten abseits befestigter Straßen.
6.1.7 Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Schadenfalls auf die Mercedes-Benz AG oder auf einen Mercedes-Benz Agenten oder auf einen Mercedes-Benz Servicebetrieb oder auf die Mercedes Benz Automotive Mobility GmbH oder auf ein Fahrzeugvermietungsunternehmen zugelassen sind. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2026.
6.2 Der Garantiegeber leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
6.2.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garantienehmers, seiner Hilfspersonen oder Repräsentanten, wobei der Fahrer als Repräsentant gilt;
6.2.2 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen oder höhere Gewalt;
6.2.3 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
6.2.4 durch Mängel, die bei Abschluss der Garantie bereits vorhanden waren und dem Garantienehmer bekannt sein mussten;
6.2.5 Materialfehler.
7 Obliegenheiten
Der Garantienehmer hat bei Eintritt des Garantiefalles:
7.1 den Schaden, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, bei einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner (siehe Ziffer 4) beheben zu lassen und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; Weisungen des Garantiegebers oder dessen Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung sind – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
7.2 Weisungen des Garantiegebers oder dessen Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen oder jedenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
7.3 Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
7.4 die für die Schadenbearbeitung erforderlichen Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Eine Erstattung erfolgt vorbehaltlich einer eventuellen Prüfung der beschädigten Reifen durch den Mercedes-Benz/smart Servicepartner, die Mercedes-Benz AG oder den Versicherer.
8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Wird eine dieser Obliegenheiten schuldhaft und vorsätzlich verletzt, so ist der Garantiegeber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Garantienehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Garantienehmer, es sei denn, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfa les oder auf den Umfang der dem Garantiegeber obliegenden Leistung hatte.
9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Garantiegeber ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Garantienehmer den Garantiegeber oder dessen Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Garantienehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
10 Abtretung
Die Ansprüche aus der Garantie können vor Ihrer endgültigen Festste lung ohne ausdrückliche Genehmigung des Garantienehmers weder abgetreten noch verpfändet werden.
11 Ansprüche gegenüber Dritten
Diese Garantie gilt subsidiär; ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten aus dieser Garantie besteht nicht, soweit der Garantienehmer Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Garantievertrages geschlossenen Versicherungsvertrages (zum Beispiel im Rahmen einer Fahrzeugvol- oder -teilversicherung) beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Garantie nach diesem Vertrag als die speziellere Regelung. Bestreitet der andere Leistungspflichtige schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrages.
12 Anzeigen und Willenserklärungen
Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Garantiegeber als zugegangen, sobald sie dem Versicherer zugegangen sind.
13 Datenschutz
Der Garantiegeber kann zur finanziellen Absicherung der Garantie Daten an die CG Car- Garantie Versicherungs-AG, Gündlinger Straße 12, 79111 Freiburg, als seinen Versicherer zur Erbringung der Versicherungsleistung übermitteln. Ferner können Daten zur Erbringung der Garantieleistungen an den zuständigen Vertriebs- und Servicepartner des Garantiegebers übermittelt werden.
14 Anzuwendendes Recht
Für diese Garantievereinbarung gilt deutsches Recht.
01 / 2026