Dienstwagenbesteuerung.

Privat genutzte Dienstwagen werden grundsätzlich auf Basis des Bruttolistenpreises (= Bemessungsgrundlage) versteuert. Bei privat genutzten Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Lohn-/Einkommensteuer halbiert. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von max. 100.000 Euro beträgt diese nur ein Viertel. Dadurch reduziert sich die Steuerbelastung im Prinzip um die Hälfte (bzw. auf ein Viertel). Dieses Prinzip wird auch bei Anwendung der sogenannten Fahrtenbuchmethode berücksichtigt..

 

Hybridelektrofahrzeuge profitieren von der Halbierung, wenn deren rein elektrische Reichweite innerorts (EAER „City“) mindestens 80 km oder deren CO2-Ausstoß höchstens 50 g/km beträgt. Dabei wird auf die in den mitgelieferten, fahrzeugindividuellen CoC-Papieren enthaltenen Werte nach dem WLTP Messverfahren abgestellt.

Mercedes-Benz EQE und EQS parkend in einem Showroom vor hellem Hintergrund.

E-Kennzeichen.

Erwerben Sie ein batterieelektrisches Fahrzeug oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug mit mindestens 40 km elektrischer Reichweite (innerorts) oder einem CO2-Ausstoß von höchstens 50 g/km, ist das Fahrzeug zur Zulassung mit einem so genannten E-Kennzeichen berechtigt.

Abhängig von der jeweiligen lokalen/regionalen Umsetzung profitieren Sie unter Umständen z. B. von kostenfreiem Parken oder der Erlaubnis zur Nutzung der Busspur.

Seiliche Rückansicht eines roten vollelektrischer Mercedes-Benz CLA, der in einer hellen lichtdurchfluteten Halle steht.

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