Dienstwagenbesteuerung.
Privat genutzte Dienstwagen werden grundsätzlich auf Basis des Bruttolistenpreises (= Bemessungsgrundlage) versteuert. Bei privat genutzten Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Lohn-/Einkommensteuer halbiert. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von max. 100.000 Euro beträgt diese nur ein Viertel. Dadurch reduziert sich die Steuerbelastung im Prinzip um die Hälfte (bzw. auf ein Viertel). Dieses Prinzip wird auch bei Anwendung der sogenannten Fahrtenbuchmethode berücksichtigt.
Hybridelektrofahrzeuge profitieren von der Halbierung, wenn deren rein elektrische Reichweite innerorts (EAER „City“) mindestens 80 km oder deren CO2-Ausstoß höchstens 50 g/km beträgt. Dabei wird auf die in den mitgelieferten, fahrzeugindividuellen CoC-Papieren enthaltenen Werte nach dem WLTP Messverfahren abgestellt. Ab 01. Januar 2025 ergibt sich aus Änderungen der relevanten EU-Verordnung eine neue Berechnung der CO2-Werte für Plug-in Hybridfahrzeuge. Durch die Veränderung des sogenannten Nutzfaktors („Utility Factor“), die realitätsnähere Verbrauchswerte ermöglichen soll, erhöhen sich die relevanten CO2-Werte.
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